Satzung des TV-Zotzenbach 1905 e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turnverein Zotzenbach 1905 e. V. und hat seinen Sitz in Zotzenbach/Odw. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth/Odw. unter der Nr. VR 309 eingetragen.


§ 2 Zweck

Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Pflege des Turnens, anderer Leibesübungen in ihren Vielfältigkeiten und der kameradschaftlichen Geselligkeit. Er dient mit seinen Einrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Mitglieder, die sich um den Verein oder die Förderung der Leibesübungen verdient gemacht haben, können vom Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  2. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind Mitglieder stimmberechtigt und können in den Vorstand gewählt werden. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht in die Ämter des geschäftsführenden Vorstands gewählt werden und bedürfen für die Wahl in der Vorstand der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

§ 4 Aufnahme

Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.


§ 5 Austritt

  1. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand des Vereins erfolgen. Die Beiträge sind voll zu zahlen, auch für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt.
  2. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben vor ihrem Austritt Rechenschaft abzulegen.
  3. Eine Austrittserklärung mit sofortiger Wirkung gilt als Verzichtserklärung auf die Mitgliedschaft. Mit Eingang dieser Erklärung erlöschen sofort alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.
  5. Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.


§ 6 Ausschluss

  1. Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei grobem Vergehen gegen die Vereinssatzung oder gegen Vereinsbeschlüsse, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Vereins, sowie bei Zahlungsrückstand von Beiträgen von mehr als einem Jahr, trotz Mahnung.
  2. Den Ausschluss vollzieht der Vorstand.
  3. Vom Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle seine Funktionen und Rechte im Verein. Insbesondere hat es sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen des Vereins an den Vereinsvorstand herauszugeben. Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss des Vorstands schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen des § 5, Abs. 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung.


§ 7 Beiträge

Der zu zahlende Beitrag wird in der Hauptversammlung festgesetzt. Die einzelnen Abteilungen sind nicht berechtigt, Sonderbeiträge zu erheben. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Rechnungsprüfer
  2. Ausschlüsse:
    Die Organe des Vereins können Ausschüsse bilden. Solche Ausschüsse können Empfehlungen erarbeiten, die dem Organ, das den Ausschuss gebildet hat, zur Beschlussfassung vorzulegen sind. Für den Verein verbindliche Beschlüsse können in Ausschüssen nicht gefasst werden.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Vierteljahr eines jeden Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es 1/10 der Mitglieder verlangen oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat nach den gleichen Bestimmungen zu erfolgen wie die Ordentliche.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden durch den ersten Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten beschlussfähig.
  4. Anträge, die auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung im Besitz des Vorstandes sein. Antragsberechtigt sind nur Mitglieder. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch durch die Versammlung erfolgt.


§ 10 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    • der erste Vorsitzende,
    • der zweite Vorsitzende,
    • der Kassenwart,
    • der stellvertretende Kassenwart,
    • der Schriftführer,
    • der stellvertretende Schriftführer,
    • der Turnwart,
    • der stellvertretende Turnwart,
    • der Pressewart,
    • der Wanderwart,
    • der Jugendvertreter,
    • die Beisitzer,
    • die Leiterinnen und Leiter der Abteilung des Vereins.
  2. Der Vorstand wird alljährlich in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Jedes Jahr scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig. Die jährliche Neuwahl der Hälfte der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder geschieht in folgender Reihenfolge:
    • zweiter Vorsitzender,
    • Kassenwart,
    • stellvertretender Schriftführer,
    • Turnwart,
    • Wanderwart,
    • Jugendvertreter.
  3. Im darauf folgenden Jahr werden die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.
  4. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    • dem ersten Vorsitzenden,
    • dem zweiten Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart;
    • dem Schriftführer.
  5. Gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehören die gesamte Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern. Der Beschlussfassung des Vorstandes unterliegen ferner alle Fragen, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In wichtigen Angelegenheiten, die der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen - mit Ausnahme der Abberufung von Vorstandsmitgliedern - deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist der Vorstand berechtigt, selbständig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.


§ 11 Rechnungsprüfer

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Zur Prüfung des Vermögens, insbesondere des Kassenbestandes und der Rechnungsführung des Kassenwartes, werden von der Mitgliederversammlung jährlich zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 12 Abteilungen des Vereins

  1. Im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins können neben den bestehenden neue Abteilungen gegründet werden. Die Gründung einer neuen Abteilung bedarf der Zustimmung einer Mitgliederversammlung, die ihren diesbezüglichen Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder fassen muss.
  2. Das Vermögen der Abteilung ist und bleibt Vereinseigentum.


§ 13 Protokollführung

Über sämtliche Sitzungen und Abstimmungsvorgänge sind Protokolle zu führen, aus denen gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren und auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen.


§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.


§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt da Vermögen des Vereins an das Deutsches Rotes Kreuz (DRK), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Herzlich Willkommen beim TV-Zotzenbach !!